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Wahlrecht in Österreich: ein umfassender Leitfaden

Durch das Wahlrecht haben Wähler:innen die Möglichkeit, die österreichische Politik mitzugestalten. Die Wahlbeteiligung ist freiwillig, eine Wahlpflicht besteht in Österreich somit nicht. In diesem Leitfaden werden die verschiedenen Arten von Wahlen sowie das aktive und passive Wahlrecht genauer erklärt.

Inhaltsverzeichnis

    Welche Arten von Wahlen gibt es?

    In Österreich gibt es auf EU-, Bundes-, Landes- und Gemeindeebene fünf verschiedene Wahlen, an denen Bürger:innen teilnehmen können: 

    Wer ist zum Wählen berechtigt?

    In Österreich ist prinzipiell jede und jeder Österreicher:in ab 16. Jahren berechtigt zu wählen. Die Kriterien für die aktive Wahlberechtigung unterscheiden sich jedoch je nach Wahl, das aktive Wahlalter von 16 Jahren gilt für alle allgemeinen Wahlen in Österreich. Wir haben den genauen Überblick, wer zum Wählen berechtigt ist: 

    Europawahl

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich
    • Auslandsösterreicher:innen
    • EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich

    Nationalratswahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich
    • Auslandsösterreicher:innen

    Landtagswahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz im jeweiligen Bundesland
    • in NÖ, Sbg., Tirol und Vbg.: Auslandsösterreicher:innen, wenn vor der Wohnsitzmeldung im Ausland eine Wohnsitzmeldung im betreffenden Bundesland bestand

    Gemeinderatswahlen und Bürgermeister:innenwahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde
    • EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in der jeweiligen Gemeinde

    Wiener Gemeinderatswahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in Wien

    Wiener Bezirksvertretungswahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in Wien
    • EU-Bürger:innen mit Hauptwohnsitz in Wien

    Bundespräsident:innenwahlen

    • Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich
    • Auslandsösterreicher:innen

    Welche Wahlsysteme gibt es?

    Bei Wahlen können zwei verschiedene Verfahren zur Anwendung kommen: entweder die Persönlichkeitswahl oder die Listenwahl. 

    Kennzeichen einer Persönlichkeitswahl ist, dass die Wähler:innen ihre Stimme für bestimmte Personen abgeben können. Die Kandidat:innen werden somit direkt gewählt. Das ist beispielsweise bei Bürgermeister:innenwahlen der Fall. 

    Bei der Listenwahl in Österreich erstellen die politischen Parteien im Vorfeld einer Wahl eine Liste von Kandidat:innen in einer bestimmten Reihenfolge. Die Wähler:innen haben dann die Möglichkeit, für eine dieser Listen zu stimmen anstatt für einzelne Kandidat:innen.

    Neben diesen beiden Verfahren, eine Wahl abzuhalten, gibt es noch zwei Systeme, um die Stimmen einer Wahl in Mandate umzuwandeln: das Verhältniswahlrecht und das Mehrheitswahlrecht. 

    Bei der Verhältniswahl werden die Mandate entsprechend dem Stimmenanteil auf die Parteien verteilt. Die Anzahl der erhaltenen Mandate steht also in direktem Verhältnis zum Anteil der erhaltenen Stimmen. 

    Bei der Mehrheitswahl steht ausschließlich ein:e Kandidat:in pro Partei zur Wahl. Der:die Kandidat:in mit den meisten Stimmen erhält das Mandat. In Österreich werden die Nationalratswahlen, EU-Wahlen und Gemeinderatswahlen nach dem Verhältniswahlrecht abgehalten. Das ist verfassungsrechtlich geregelt.

    Die Grundsätze des Wahlrechts

    Jede politische Wahl muss in Österreich den gesetzlich geregelten Wahlgrundsätzen entsprechen. Diese Grundsätze stellen sicher, dass die Wahlen fair und demokratisch ablaufen. 

    Folgende Wahlgrundsätze gelten laut Bundes-Verfassungsgesetz in Österreich:

    1. Allgemeines Wahlrecht: Alle österreichischen Staatsbürger:innen, die das Wahlalter erreicht haben, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
    2. Freies Wahlrecht: Bei der Stimmabgabe darf es keinen Zwang und keine Beeinflussung geben.
    3. Geheimes Wahlrecht: Die Stimmabgabe soll für die Öffentlichkeit und andere Personen nicht erkennbar sein.
    4. Gleiches Wahlrecht: Jede:r Wahlberechtige:r kann ihre:seine Stimme pro Wahl einmal abgeben und jede Stimme hat die gleiche Gewichtung.
    5. Persönliches Wahlrecht: Die Stimmabgabe muss persönlich erfolgen.
    6. Unmittelbares Wahlrecht: Die Wähler:innen wählen Abgeordnete direkt.

    Aktives und passives Wahlrecht

    Das österreichische Wahlrecht besteht aus einem aktiven und einem passiven Recht. Das bedeutet, dass wahlberechtigte Personen in Österreich wählen dürfen (aktives Wahlrecht) und bei Wahlen selbst kandidieren können (passives Wahlrecht). 

    Während das vorgeschriebene Mindestalter für das aktive Wahlrecht 16 Jahre ist, unterscheidet sich das Mindestalter zur Ausübung des passiven Wahlrechts je nach Wahlart.

    Kann man vom Wahlrecht ausgeschlossen werden?

    Möglich ist ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht in Österreich, sofern die betreffende Person aufgrund einer Straftat rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Der Ausschluss vom Wahlrecht beruht jedoch immer auf einer Entscheidung des Strafgerichts. Der:die Richter:in muss die jeweiligen individuellen Umstände der Person miteinbeziehen. Es kommt somit nicht automatisch zu einem Ausschluss vom Wahlrecht. Die Bestimmungen zum Ausschluss vom Wahlrecht sind gesetzlich geregelt.

    Häufig gestellte Fragen

    Wer am Wahltag nicht persönlich in einer Wahlbehörde wählen kann, kann auch mittels Briefwahl abstimmen. Dazu muss man rechtzeitig eine Wahlkarte beantragen. Die Wahlkarte kann nach Ausfüllen des Stimmzettels postalisch aufgegeben werden (Briefwahl) oder am Wahltag in jeder Bezirkswahlbehörde bzw. in jedem Wahllokal innerhalb der Öffnungszeiten abgegeben werden. 

    Um zu überprüfen, ob man im Wähler:innenverzeichnis einer Gemeinde in Österreich eingetragen ist, kann man online eine Selbstauskunft einholen. Dafür wird eine elektronische Signatur (ID Austria) benötigt. Nach Eingabe der Daten wird angezeigt, ob und in welcher zuständigen Gemeinde man gegebenenfalls eingetragen ist.

    Wenn man am Wahltag in Österreich Fehler oder Unregelmäßigkeiten beobachtet, sollte man darüber sofort den Wahlvorstand des Wahllokals informieren. Alternativ kann man sich auch an die zuständige Wahlbehörde wenden.

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