Wer darf in Österreich wählen? Kurz erklärt
Durch das Wahlrecht können die Wähler:innen die politische Landschaft Österreichs aktiv mitgestalten. Das betrifft EU-Wahlen, Wahlen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene, einschließlich der Wahl des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin und des Nationalrats. Doch wer darf in Österreich eigentlich wählen?
Wahlberechtigung in Österreich
Das Wahlrecht ist in Österreich ein grundlegendes demokratisches Recht, das eine aktive und passive Teilnahme an Wahlen ermöglicht. Das war jedoch nicht immer so. Lange Zeit war das Wahlrecht an Vermögen und Status gebunden. Seit 1907 besteht in Österreich das allgemeine Wahlrecht. Zu dieser Zeit waren Frauen vom Wahlrecht noch ausgeschlossen; ausschließlich Männer waren wahlberechtigt. 1918 wurde das allgemeine Wahlrecht auch auf Frauen ausgeweitet.
Das österreichische Wahlrecht ist in verschiedenen gesetzlichen Grundlagen und Verfassungsbestimmungen geregelt. Das Bundes-Verfassungsgesetz regelt die grundlegenden Bestimmungen und Grundsätze über das Wahlrecht. Zusätzlich definieren unterschiedliche Wahlordnungen die Durchführung von Landtags-, Gemeinderats- und Nationalratswahlen. Die Wahl des Bundespräsidenten:der Bundespräsidentin ist im Bundespräsidentenwahlgesetz geregelt. Diese gesetzlichen Vorgaben regeln auch, wie man wählen kann.
Kriterien der Wahlberechtigung
Um in Österreich wählen zu können, müssen bestimmte Kriterien hinsichtlich Alter, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz erfüllt sein.
In Österreich dürfen grundsätzlich alle österreichischen Staatsbürger:innen, die spätestens am Wahltag 16 Jahre alt sind, an den Wahlen teilnehmen.
EU-Bürger:innen, die in Österreich ihren Hauptwohnsitz haben, verfügen über ein aktives Wahlrecht bei Europawahlen und Gemeinderatswahlen. Um an Europawahlen teilnehmen zu können, muss eine Eintragung in der Europa-Wähler:innenevidenz bestehen oder ein Antrag auf Eintragung gestellt werden. Bei den Nationalrats- und Landtagswahlen sind sie nicht wahlberechtigt.
Österreicher:innen mit Hauptwohnsitz im Ausland haben ein bundesweites Wahlrecht. Sie können ihre Stimme bei der Nationalratswahl, der Bundespräsidentenwahl und der Europawahl abgeben. Um an diesen Wahlen teilnehmen zu können, ist eine Eintragung in eine Wähler:innenevidenz einer österreichischen Gemeinde erforderlich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden. Die Eintragung in die Wähler:innenevidenz ist zehn Jahre aufrecht und muss dann erneuert werden. Für EU-Wahlen ist ein gesonderter Antrag auf Eintragung in die Europa-Wähler:innenevidenz zu stellen.
Das erforderliche Wahlalter von 16 Jahren gilt für alle Personen und alle Wahlen. Kein Wahlrecht haben somit Personen, die unter 16 Jahren alt sind.
Ausnahmen und Einschränkungen des Wahlrechts
Personen vom Wahlrecht auszuschließen, ist in Österreich ausschließlich aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung möglich. Und auch dann erfolgt der Ausschluss nicht automatisch, sondern aufgrund einer richterlichen Entscheidung. Dabei muss der Ausschluss vom Wahlrecht verhältnismäßig sein.
Voraussetzung ist laut Gesetz, dass es sich um eine rechtskräftige Verurteilung aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat handelt, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr geführt hat. Das Wahlrecht wird wiedererlangt, sobald die Haftstrafe abgesessen oder auf andere Weise verbüßt wurde.
Häufig diskutiert wird das Thema der Wahlberechtigung Personen, die in Österreich leben, jedoch über keine österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. Diese Personengruppe ist in Österreich ausschließlich bei EU-Wahlen und bei Gemeinderatswahlen bzw. in Wien bei den Bezirksvertretungswahlen wahlberechtigt. Ein großer Teil der in Österreich lebenden Menschen kann die österreichische Politik somit nicht mitgestalten. Eine Ausweitung des Wahlrechts wird seit Jahren immer wieder gefordert, wurde bis dato jedoch nicht umgesetzt.
Häufig gestellte Fragen
In Österreich muss man mindestens 16 Jahre alt sein, um wählen zu dürfen. Das Wahlalter wurde mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz von 2007 von 18 auf 16 Jahre gesenkt.
Ja, EU-Bürger:innen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aber ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben, sind bei Gemeinderatswahlen – in Wien sind das die Bezirksvertretungswahlen – wahlberechtigt.
Eine strafrechtliche Verurteilung hat nicht automatisch Auswirkungen auf das Wahlrecht. Ein Ausschluss vom Wahlrecht ist in Österreich nur möglich, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wurde und zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr führt. Das Urteil muss rechtskräftig sein. Ob die betreffende Person vom Wahlrecht ausgeschlossen wird, ist jedoch immer eine individuelle Entscheidung des Richters oder der Richterin.
Österreicher:innen, die im Ausland ihren Hauptwohnsitz haben, können an den österreichischen Wahlen und den EU-Wahlen mittels Wahlkarte teilnehmen. Voraussetzung ist, dass ein Eintrag in die Wähler:innenevidenz besteht. Für diese Eintragung muss ein Antrag gestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass es eine Wähler:innenevidenz für Wahlen auf Bundesebene sowie eine EU-Wähler:innenevidenz für EU-Wahlen gibt. Es handelt sich somit um zwei verschiedene Anträge.